Bauleitplanung der Gemeinde Westerkappeln
Bekanntmachung des Vorentwurfes des Bebauungsplans Nr. 8 „Industriegebiet Velpe-Teil A“ 8. Änderung.
Der Rat der Gemeinde Westerkappeln hat in seiner Sitzung am 25.02.2025 den Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 8 „Industriegebiet Velpe- Teil A“ 8. Änderung beschlossen und damit die Verfahrensschritte nach § 3 Abs. (1) und § 4 Abs. (1) Baugesetzbuch.
Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
Das Plangebiet befindet sich im Industriegebiet Velpe und wurde in der nachfolgenden Karte mit einem Kreis markiert.
Das Plangebiet umfasst das Firmengelände des ortsansässigen Holzherstellers Poppensieker & Derix GmbH & Co. KG an der Industriestraße 24 in Westerkappeln. Das Plangebiet wird im Süden von Grünflächen begrenzt, die von einem Golfclub genutzt werden. Nördlich begrenzt die Industriestraße das Plangebiet. In der Nähe befindet sich die Autobahn A 30. Im Osten und Norden befinden sich weitere Industrieunternehmen. Im Westen bestehen noch kleinere Wohnhäuser.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 „Industriegebiet Velpe- Teil A“ 8. Änderung ist in der folgenden Abbildung dargestellt.
Anlass für die Planung sind Erweiterungsabsichten im Plangebiet, die den Betriebsstandort zukunftssicher aufstellen sollen und auf Basis der Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht zulässig sind. Um das erforderliche Planungsrecht zu schaffen, ist diese Änderung erforderlich. Ziel ist, den bestehenden gewerblichen Ansatz planungsrechtlich zu optimieren, die heutigen Planungsstandards zu berücksichtigen und ein dem Umfeld angepasstes Nutzungskonzept zu entwickeln.
Der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 8 „Industriegebiet Velpe-Teil A“ 8. Änderung wird in der Zeit vom 07.04.2025 bis einschließlich 23.05.2025 im Internet unter Aktuelle Bekanntmachungen veröffentlicht. Darüber hinaus liegen jeweils ein ausgedrucktes Exemplar im Rathaus der Gemeinde Westerkappeln, Große Str. 13, 49492 Westerkappeln und in der Grundschule Handarpe, Ortfeld 3, 49492 Westerkappeln öffentlich aus. In diesem Zeitraum können unter der Mailadresse bauleitplanung@westerkappeln.de Stellungnahmen abgegeben und Anregungen oder Bedenken zur Planung geäußert werden.
Die Öffnungszeiten der Gemeinde Westerkappeln lauten:
montags, dienstags, donnerstags, freitags 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
donnerstags 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Ein weiterer Auslegungsort ist die Grundschule Handarpe, Ortfeld 3 in 49492 Westerkappeln. Während des Schulbetriebes zwischen 08:00 Uhr und 16:30 Uhr können dort die Unterlagen ebenso eingesehen werden.
Annette Große-Heitmeyer
Bürgermeisterin Gemeinde Westerkappeln
Westerkappeln, den 26.03.2025
Anlagen
BEBAUUNGSPLAN NR. 8 „INDUSTRIEGEBIET VELPE – TEIL A“
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B e k a n n t m a c h u n g e n
zur Bauleitplanung der Gemeinde Westerkappeln
Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 88 „Ortskern“
Der Rat der Gemeinde Westerkappeln hat am 05.10.2021 den Bebauungsplan Nr. 88 „Ortskern“ als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 88 „Ortskern“ ist in der nachfolgenden Darstellung durch eine schwarze Linie umrandet. Der Ortskern unterliegt derzeit einer Strukturveränderung. Leerstände, die bislang gewerblich genutzt wurden, sollen zunehmend in Wohnnutzungen oder Vergnügungsstätten umgewandelt werden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll daher im Ortskern eine räumliche Steuerung von Vergnügungsstätten vorgenommen werden. Im Bereich der nördlichen Eingangssituation zum historischen Ortskern, ist zunehmend eine Wohnbauentwicklung erkennbar, die den Eingang in den Ortskern beeinträchtigt. Gewerbliche Nutzungen sollen jedoch weiterhin gleichberechtigt nebeneinander im Ortskern von Westerkappeln bestehen, denn gerade historisch geprägte Ortskerne und zentrale Versorgungsbereiche sind mit ihren gewerblichen Nutzungen im Erdgeschoss Identifikationsträger und tragende Säulen der Stadtentwicklung. Der Bebauungsplan umfasst dabei folgenden Geltungsbereich:
Der o.g. Bebauungsplan einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB liegt mit dem Wirksamwerden dieser Bekanntmachung, d.h., mit dem Tage der Veröffentlichung im Internet der Gemeinde Westerkappeln, Große Straße 13, 49492 Westerkappeln
montags, dienstags, donnerstags, freitags 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
donnerstags 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr
zur dauernden Einsichtnahme bereit.
Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen tritt, tritt der Bebauungsplan Nr. 88 „Ortskern“ in Kraft. Über den Inhalt der Planunterlagen wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Hinweise:
- Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung entstandenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
- Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3, Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Westerkappeln unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
- Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf 1 Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Westerkappeln vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 88 „Ortskern“ sowie die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorgenannte Bebauungsplan gem. § 10 (3) Baugesetzbuch in Kraft.
Westerkappeln, 27.03.2025 Gemeinde Westerkappeln
Die Bürgermeisterin
Große-Heitmeyer