Aktuelle Bekanntmachungen
Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 94 „Hollenbergs Hügel II“
Der Rat der Gemeinde Westerkappeln hat am 26.02.26 den Bebauungsplan Nr. 94 „Hollenbergs Hügel II“ als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplans Nr. 94 „Hollenbergs Hügel II“ umfasst in der Gemarkung Westerkappeln Flur 138, das Flurstück 148, sowie in der Flur 137 die Flurstücke 286, 287 sowie 362, 363, 364, 365, 366, 367, 368, 369, 370, 371, 372 und 373. Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von ca. 3,07 ha. In der folgenden Abbildung ist der Geltungsbereich erkennbar:
Der o.g. Bebauungsplan einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB liegt mit dem Wirksamwerden dieser Bekanntmachung, d.h., mit dem Tage der Veröffentlichung im Internet im Rathaus, Große Straße 13, 49492 Westerkappeln, Zimmer 17, während der Öffnungszeiten zur dauernden Einsichtnahme bereit. Die Öffnungszeiten des Rathauses lauten:
montags, dienstags, donnerstags, freitags 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
donnerstags 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen tritt, tritt der Bebauungsplan Nr. 94 „Hollenbergs Hügel II“ in Kraft. Über den Inhalt der Planunterlagen wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Hinweise:
a) Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung entstandenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
b) Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3, Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekannt-machung schriftlich gegenüber der Gemeinde Westerkappeln unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
c) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf 1 Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
- oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Westerkappeln vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 94 „Hollenbergs Hügel II“ sowie die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorgenannte Bebauungsplan gem. § 10 (3) Baugesetzbuch in Kraft.
Westerkappeln, 23.04.26 Gemeinde Westerkappeln
Der Bürgermeister
Schulte