Der Bürgermeister
Seit der Neuregelung der Gemeindeordnung sind das Amt des ehemaligen ehrenamtlichen Bürgermeisters und das Amt des ehemaligen hauptamtlichen Gemeindedirektors in der Funktion des hauptamtlichen Bürgermeisters zusammengefasst.
Der Bürgermeister ist ein kommunaler Wahlbeamter. Er wird für die Dauer von fünf Jahren von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gewählt. Er ist für die Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftsvorgänge der gesamten Verwaltung verantwortlich. Bestimmte Aufgaben kann sich der Bürgermeister vorbehalten und einzelne Angelegenheiten übernehmen und selbst bearbeiten.
Er ist Vorsitzender des Rates und Vorsitzender des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschusses. Die Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse werden vom Bürgermeister vorbereitet. Er führt diese Beschlüsse und Entscheidungen unter Kontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch.
Ratsbeschlüsse, die das geltende Recht verletzten, muss er beanstanden. Beschlüsse, die nach seiner Auffassung das Wohl der Gemeinde gefährden, kann er über sein Widerspruchsrecht so lange aufhalten, bis der Rat in dieser Angelegenheit erneut entschieden hat.
Der Bürgermeister entscheidet darüber hinaus über alle Angelegenheiten, die ihm vom Rat oder von den Ausschüssen zur Entscheidung übertragen sind sowie über alle Angelegenheiten, die ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Entscheidung obliegen.
Die Vertretung des Bürgermeisters
Bei der Vertretung des Bürgermeisters wirkt noch die frühere Gemeindeordnung nach. Die (ehrenamtlichen) stellvertretenden Bürgermeister nehmen nicht die volle Stellung des Bürgermeisters wahr, sondern sind dabei auf die Leitung der Ratssitzungen und auf repräsentative Aufgaben beschränkt.
Hingegen vertritt der Allgemeine Vertreter des Bürgermeisters in seiner Funktion als Chef der Verwaltung. Allgemeiner Vertreter ist Gemeindeoberverwaltungsrat Thomas Rieger.