Aktuelle Bekanntmachungen zu Bauleitplanverfahren
Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Gemeinde Westerkappeln
5. Änderung des Flächennutzungsplanes FNP 2020
hier: Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. (2) und § 4 Abs. (2) Baugesetzbuch
Der Rat der Gemeinde Westerkappeln hat am 06.06.2023 den Beschluss für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. (2) und § 4 Abs. (2) Baugesetzbuch für die 5. Flächennutzungsplanänderung FNP 2020 gefasst und die Verwaltung mit der Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beauftragt.
Gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.
Gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung ein. Sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
Der im Flächennutzungsplan als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Grundversorgungszentrum“ dargestellte Bereich westlich der Heerstraße entwickelt sich dynamisch weiter. Daher müssen die im Flächennutzungsplan definierten Parameter zu Verkaufsflächenobergrenzen angepasst werden. Dies betrifft bei dieser 5. Änderung des Flächennutzungsplanes sowohl die Verkaufsflächenbegrenzung für Nahrungs- und Genussmittel, ausgelöst durch eine geplante Erweiterung des ALDI-Marktes im Nachgang des sich parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 95 „Erweiterung des ALDI-Marktes an der Heerstraße“, sowie für die Verkaufsflächenobergrenzen für sonstige, zentrenrelevante Sortimente. Die vorgesehene Erweiterung des bestehenden ALDI Lebensmitteldiscounter ist von aktuell 1.000 m² Verkaufsfläche auf dann ca. 1.200 m² Verkaufsfläche geplant. Der ALDI-Markt befindet sich gemäß des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Gemeinde Westerkappeln innerhalb des Ergänzungsbereiches des zentralen Versorgungsbereiches. Obwohl es sich hierbei um eine verhältnismäßig geringfügige Erhöhung der Verkaufsfläche eines bereits etablierten Marktes handelt, wird durch das geplante Vorhaben die Schwelle zur Großflächigkeit gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO überschritten und es können Auswirkungen auf Bestand und Entwicklung des zentralen Nahversorgungsbereiches oder von Nahversorgungsstrukturen nicht ausgeschlossen werden.
Der Änderungsbereich liegt in der Gemeinde Westerkappeln, westlich des Ortskerns und westlich bzw. nördlich der Heerstraße L 595 und der Mettinger Straße. Die Lage des Planungsgebietes ist aus der Übersichtskarte ersichtlich (vgl. nachfolgende Abbildung). Der räumliche Änderungsbereich ist in der Planzeichnung festgesetzt. Der Änderungsbereich hat eine Größe von ca. 2,9 ha.
Der Änderungsbereich umfasst folgende Grundstücke: Flur 85, Flurstücke 199, 75, 1181, 1105, 1106, 1107, 1108, 1109, 1180.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen und Stellungnahmen sind (z.T. in Form von Fachgutachten) verfügbar und liegen ebenfalls öffentlich aus:
Im Vollverfahren wird entsprechend § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB für die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Erhebliche Umweltauswirkungen werden durch Umsetzung der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung (Änderung der Verkaufsflächenzahl innerhalb eines bestehenden, bereits vollständig erschlossenen Sondergebietes) nicht ausgelöst. Dennoch ist eine Umweltprüfung einschließlich Dokumentation im Umweltbericht im Vollverfahren obligatorisch. Entsprechende textliche Ausführungen liegen zum Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung vor.
- Raumordnerische Verträglichkeit. Im Rahmen dieser Flächennutzungsplanänderung wurden mehrere Verträglichkeitsanalysen zur Verkaufsflächenerweiterung des ALDI-Marktes an der Heerstraße vom Büro Dr. Lademann & Partner erstellt. Es wurden die Ziele der Raumordnung im Einzelhandel für die ALDI Erweiterung auf 1.200m² und die Agglomeration des gesamten Sondergebietes „Grundversorgungszentrum“ untersucht.
- Schutzgebiete/-festsetzungen: Es liegen keine naturschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder denkmalrechtlichen Schutzfestsetzungen für den Änderungsbereich und seine nähere Umgebung vor.
- Bau- und Bodendenkmäler, Denkmalzonen und Grabungsschutzgebiete: Es liegen keine Bau- und Bodendenkmäler, Denkmalzonen und Grabungsschutzgebiete innerhalb des Einwirkungsbereichs der Planung.
- Schallimmissionen. Bezüglich der immissionsschutzrechtlichen Situation wurde im Jahr 2014 im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 87 „Neubau des ALDI-Marktes Heerstraße“ eine schalltechnische Untersuchung erstellt. Der damalige Fachbeitrag Schallschutz (Gewerbelärm) kommt zu dem Ergebnis, dass es am Tag zu keinen Überschreitungen der Richtwerte an den im Gutachten festgesetzten Immissionspunkten kommt. Die zulässigen Richtwerte wurden an allen Immissionspunkten deutlich um mehr als 6 dB(A) unterschritten. Der Fachbeitrag ist ebenso öffentlich einsehbar.
- Geruchsimmissionen. Südlich an den Änderungsbereich angrenzend befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Bei der Bewirtschaftung dieser Flächen können Geruchs-, Staub- und Lärmimmissionen auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einwirken, die jedoch bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ortsüblich sind und keine nennenswerte Belastung darstellen.
- Bodenordnung. Bodenordnende Maßnahmen erfolgen gegebenenfalls im Nachgang zu dieser Änderung dieses Bebauungsplanes.
- Schutzgut Mensch: Der Änderungsbereich ist als wohnortnahes Versorgungszentrum für Westerkappeln ausgebaut. Es besteht eine unmittelbare Nähe zu Wohngrundstücken im Norden, Westen und Südwesten. Es besteht somit eine Wohnumfeldfunktion des Sondergebietes, die mit einer entsprechenden Relevanz für Schallemissionen einhergeht. Eine Betrachtung der Schallemissionen für das Sondergebiet ergab keine erhebliche Belastung der umliegenden Immissionsorte. Eine Funktion im Sinne einer landschaftsgebundenen Freizeit- und Erholungsnutzung besteht für den Änderungsbereich nicht.
- Schutzgut Boden: Die digitale Bodenkarte 1 : 50.000 des Landes NRW (BK50) weist für den Änderungsbereich das natürliche Vorkommen der Bodentypen Gley im Westen und Pseudogley im Osten aus (Hauptbodenarten: Sand und Lehm). Beide Böden weisen laut Karte der schutzwürdigen Böden keine besonderen Bodenfunktionen auf, mit der eine Schutzwürdigkeit verbunden wäre. Aufgrund der bestehenden Nutzung besteht bereits auf überwiegenden Flächenanteilen des Änderungsbereiches eine Versiegelung mit einer entsprechenden anthropogenen Überprägung und dem daraus folgenden Verlust von Bodenfunktionen. Entsprechende Umweltauswirkungen wurden bereits in den vorangegangenen Bauleitplanungen bzw. Bauanträgen betrachtet. Durch die vorliegende Planung kommt es zu keinen zusätzlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden. Vorhandene Schadstoffbelastungen des Bodens sind nicht bekannt.
- Schutzgut Wasser: Oberflächengewässer liegen im Plangebiet nicht vor. Das Grundwasser reicht laut BK50 im westlichen Teil des Änderungsbereiches (Gleyboden) bis in den oberen 2-m-Raum. Für das hydrologische Sommerhalbjahr werden mittlere Grundwasserstände zwischen 4 und 8 dm unter Geländeoberfläche angegeben. Für den östlichen Teil (Pseudogley) gibt die BK50 einen Staunässeeinfluss an, Grundwasser liegt im oberen 2-m-Raum nicht vor. Die Grundwasserneubildung ist aufgrund des starken Versiegelungsgrades im Änderungsbereich bereits stark eingeschränkt. Ein Schutzstatus als Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet liegt nicht vor, ebenso keine Dargebotsfunktion als Trinkwassergewinnungsgebiet. Durch Umsetzung der Planung entstehen keine zusätzlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser.
- Schutzgut Pflanzen/Biotoptypen: Der Änderungsbereich ist bereits weitgehend entsprechend der dargestellten Nutzungsart (Sondergebiet mit Zweckbestimmung Grundversorgungszentrum) in Nutzung. Mit Ausnahme von Gehölzpflanzungen im südlichen, östlichen und nordöstlichen Randbereich, einem kleinflächigen, noch unbebauten, eher artenarmen Grünland und einigen Beeten im Bereich der Stellplatzanlage ist die Fläche stark versiegelt und anthropogen geprägt. Die ökologische Wertigkeit ist von vorwiegend geringem Maß. Einzig die randlichen Gehölze weisen einen gewissen Wert auf. Insbesondere der Gehölzstreifen entlang der südlichen Grenze des Änderungsbereiches weist teilweise ältere Bäume und etwas dichtere, standortheimische Laubgehölzbereiche auf. Die vorliegende 5. Flächennutzungsplanänderung führt zu keiner geänderten Nutzungsart der Fläche und somit zu keinen zusätzlichen Auswirkungen.
- Schutzgut Tiere / Artenschutz: Der Änderungsbereich ist stark versiegelt und frequentiert. Die betriebsbedingten Verkehrsströme sowie der Einkaufsbetrieb führen zu deutlichen Störwirkungen auf der Fläche. Die randlichen Gehölzstrukturen weisen zwar teilweise (insbesondere entlang der Mettinger Straße) Habitatqualitäten auf, die aber durch die Störeinflüsse des Einkaufsbetriebs und des Verkehrsaufkommens der begleitenden Verkehrsstraßen (und hier insbesondere der Landesstraße Mettinger Straße im Süden) keine nennenswerten Habitatqualitäten haben. Es ist höchstens von einer vereinzelten Nutzung der vorhandenen Gehölze durch sehr störungsunempfindliche Allerweltsarten zu rechnen. Die Planung sieht gegenüber der gültigen Flächennutzungsplanung keine zusätzlichen Flächeninanspruchnahmen, sondern lediglich eine Erhöhung der Verkaufsfläche vor. Es ist nicht von zusätzlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere durch Umsetzung der Planung auszugehen.
- Artenschutz: Aufgabe auf Ebene der Flächennutzungsplanung ist es, eine grundsätzliche Machbarkeit der geplanten Flächennutzungen aus Sicht des Artenschutzes zu prüfen. Durch den Inhalt der Planänderung, nämlich die Erhöhung der zulässigen Verkaufsfläche, ist nicht mit Maßnahmen zu rechnen, die gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verstoßen. Neue Störeffekte mit erheblichen zusätzlichen Störwirkungen sind durch die Planung nicht zu erwarten, ebenso ist kein erheblicher Verlust von Lebensstätten zu besorgen.
- Schutzgut biologische Vielfalt: Aufgrund des Mangels an Lebensräumen für Pflanzen und Tiere und die erheblichen Störwirkungen im Änderungsbereich besteht keine Funktion der Fläche für die biologische Vielfalt. Eine weitere Verschlechterung durch Umsetzung der Planung ist nicht zu erwarten.
- Schutzgüter Klima und Luft: Bei dem Änderungsbereich handelt es sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt um eine stark versiegelte Wärmeinsel im innerörtlichen Bereich und damit um einen Belastungsraum. Eine Umsetzung der Planung führt zu keiner weiteren Verschlechterung des aktuellen Zustandes. Auch eine weitere Belastung durch Luftschadstoffe ist aufgrund der Planung nicht zu erwarten.
- Schutzgut Landschaftsbild: Neben einer Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes ist die Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft ein zentraler Aspekt des Natur- und Landschaftsschutzes. Der Änderungsbereich ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt als stark versiegeltes Einzelhandelszentrum mit entsprechenden Auswirkungen auf das Ortsbild angelegt. Die mit der 5. Flächennutzungsplan verbundenen Änderungen führen zu keiner weiteren Veränderung des bestehenden Ortsbildes.
- Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Ein Vorkommen bedeutsamer Kulturgüter ist nicht bekannt. Sachgüter von besonderer Bedeutung sind von der Planung nicht betroffen. Ggf. zu beseitigende Gebäude würden im Zuge der Änderungsplanung durch neue ersetzt.
- Schutzgut Fläche: Mit Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie der EU vom 15.05.2014 in deutsches Recht wurde über die BauGB-Novelle 2017 das Schutzgut „Fläche“ in den Prüfkatalog der Umweltprüfung aufgenommen. Im Vordergrund steht hier der flächensparende Umgang mit Grund und Boden wie bereits in der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB vorgesehen. Durch die mit der 5. Flächennutzungsplanänderung geplante Erhöhung der zulässigen Gesamtverkaufsfläche erfolgt eine Nutzungsintensivierung im Bestand. Eine Neuinanspruchnahme von unbebauter Fläche ist nicht vorgesehen. Dem Schutzgut Fläche wird mit der Planung entsprechend Rechnung getragen.
- Betrachtung anderweitiger Planungsmöglichkeiten:
Bei der vorliegenden Planung handelt es sich lediglich um eine Nutzungsintensivierung an einer bereits vorhandenen Einzelhandelsagglomeration. Dieser Agglomeration liegt eine Grundsatzentscheidung der Gemeinde Westerkappeln für den Ausbau des vorhandenen Nahversorgungsbereiches an zentraler Stelle im Ortskern zu Grunde. Alternative Lösungsmöglichkeiten zur vorgesehenen Erhöhung der im Sondergebiet zulässigen Gesamtverkaufsfläche stehen nicht zur Diskussion. - Zu erwartende erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen bei Nichtdurchführung der Planung:
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich, wie auch bei Umsetzung der Planung, an der Flächennutzung wie auch bezüglich betriebsbedingter Auswirkungen keine Änderung ergeben. Die bestehende, bauplanungsrechtlich zulässige Belastung der Fläche bleibt weiterhin bestehen. - Störfallrisiken:
Bei der Planung handelt es sich nicht um Vorhaben mit einer nennenswerten Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen. Ebenso bestehen keine entsprechenden, auf das Plangebiet einwirkenden Nutzungen. Kumulierung mit benachbarten Vorhaben: Von kumulierenden Wirkungen in Verbindung mit anderen Planungen ist in einem über die bestehenden Verhältnisse hinausgehenden Maß nicht auszugehen.
Der Entwurf der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich der Planzeichnungen und Begründungen in der Zeit vom 24.07.2023 bis einschließlich 25.08.2023 im Rathaus der Gemeinde Westerkappeln, Große Straße 13, 49492 Westerkappeln, Zimmer 17, öffentlich aus und können während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung:
montags, dienstags, donnerstags, freitags 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
donnerstags 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr
eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist können Anregungen beispielsweise mündlich, oder schriftlich vorgebracht werden. Anregungen können auch beispielsweise per E-Mail an folgende Adresse gesendet werden: patrick.lenz@westerkappeln.de. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ist ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Westerkappeln, 28.06.2023 Gemeinde Westerkappeln
Die Bürgermeisterin