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Aktuelle Bekanntmachungen zu Bauleitplanverfahren

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Bebauungsplan Nr. 94 „Hollenbergs Hügel II“

Der Rat der Gemeinde Westerkappeln hat in seiner Sitzung am 18.06.2020 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 94 „Hollenbergs Hügel II“ beschlossen. Zudem hat der Rat der Gemeinde Westerkappeln in seiner Sitzung am 24.11.2022 die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch beschlossen.

Gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1.

bplan 94_Skizze 1 Gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch aufzufordern.

Das Ziel der Planung ist die moderate Erweiterung einer bestehenden Wohnsiedlung am Hollenbergs Hügel. Anlass für die Planung ist die Nachfrage nach Wohnbauland, die neben der Nachfrage nach Einzel- und Doppelhäusern auch die Nachfrage nach günstigem und ökologischem Wohnraum beinhaltet. Der Bebauungsplan Nr. 94 „Hollenbergs Hügel II“ umfasst in der Gemarkung Westerkappeln Flur 138, das Flurstück 148, sowie in der Flur 137 die Flurstücke 286, 287 sowie 362 – 373. Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von ca. 3,07 ha. Die folgende Abbildung umrandet den Geltungsbereich.  

bplan 94_Skizze 2


Darüber hinaus stehen folgende Umweltinformationen zur Verfügung:

  1. Aus ökologischen und klimafreundlichen Aspekten sind die Satteldächer quer zur Hanglage ausgerichtet; zudem ist ein gewisser Teil der jeweiligen Dachfläche für Photovoltaik oder Solarthermie zu nutzen.
  2. Flachdächer sind zu begrünen.
  3. Die auf der Freifläche am Familienzentrum St. Barbara vorhandenen Bäume und Sträucher sind zum Erhalt festgesetzt.
  4. In den Allgemeinen Wohngebebieten wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt, was einerseits eine gute Ausnutzung der Grundstücke ermöglicht und andererseits aber auch eine der Lage des Geltungsbereichs im ländlich geprägten Raum angemessene Durchgrünung des Baugebietes gewährleistet. In den Gebieten mit Einzel- bzw. Doppelhausbebauung darf die zulässige Grundfläche durch die oben definierten Nebenanlagen um maximal 30% und in den Gebieten mit Mehrfamilienhausbebauung um bis zu 50% überschritten werden, wenn die ober-irdischen Stellplätze und Zuwegungen mit wasserdurchlässigen Materialien angelegt werden.
  5. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind aus Gründen des Naturschutzes (Lebensraum für In-sekten, Nahrungsgrundlage für die Avifauna) die Außenanlagen der Grundstücke im Plangebiet mit Ausnahme der notwendigen Erschließungsflächen, Stellplätze, Terrassen und Neben-anlagen gärtnerisch anzulegen und die Anlage von Schottergärten und freistehenden Gabionen ist nicht zulässig.
  6. Aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes wird festgesetzt, dass innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete Dachflächen von Haupt- und Nebengebäuden sowie Garagen und Carports mit einer Neigung von weniger als 15 Grad mit einer Substratmächtigkeit von mindestens 10 cm extensiv zu begrünen sind. Eine Kombination von Gründächern und Solaranlagen ist zulässig.
  7. Mit einer Dachbegründung sollen einerseits die mit der Planung verbundenen mikroklimatischen Veränderungen reduziert, die Niederschlagsabflussspitzen begrenzt, die öffentlichen Entwässerungssysteme entlastet sowie Staub und Schadstoffe aus der Luft gefiltert werden.
  8. Aus Gründen des sparsamen Umgangs mit Frischwasser, aber auch um das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser vor Ort zur Versickerung zu bringen, wird festgesetzt, dass dieses in geeigneter Form, z.B. in unterirdischen Zisternen, zu sammeln und zur Gartenbewässerung oder im Haushalt, z.B. für die WC-Spülung, zu verwenden ist.
  9. Für die Außenbeleuchtung der Grundstücke im Plangebiet sind ausschließlich insekten- und fledermausfreundliche Leuchtmittel zu verwenden. Lichtkegel sind nach unten auszurichten. Blendwirkungen sind durch geschlossene Gehäuse zu minimieren.
  10. Um der geplanten Siedlungserweiterung im ländlich geprägten Raum zu entsprechen und um eine qualitativ hochwertige Freiflächengestaltung zu gewährleisten sowie aus Gründen des Naturschutzes (Lebensraum für Insekten, Nahrungsgrundlage für die Avifauna) wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzt, dass mindestens 5% der Grundstücksflächen im Plangebiet mit naturraumtypischen Gehölzen, z.B. als Heckenpflanzung entlang der Grundstücksgrenzen sowie mindestens 5% mit Kräutern und/oder Stauden zu bepflanzen sind.
  11. Mit Ausnahme der Grundstücke mit Reihenhausbebauung ist zudem je Grundstück mindestens ein hochstämmiger naturraumtypischer Laubbaum (Stammumfang mindestens 18 – 20 cm in 1 m Höhe über Wurzelhals) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Reihenhausgrundstücke sind aufgrund ihrer geringen Grundstücksgröße von dieser Festsetzung ausgenommen.
  12. In der Gemeinbedarfsfläche sowie auf einer öffentlichen Grünfläche im Norden, Osten und Süden der Wohnbauflächen ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB der vorhandene Gehölzbestand zu erhalten, mit Pflanzen der potentiell natürlichen Vegetation zu ergänzen und dauerhaft zu erhalten. Die vorhandenen Gehölzstrukturen sind während der Bauphasen nach DIN 18920 zu schützen.
  13. Mensch/menschliche Gesundheit: Aufgrund angrenzender und umliegender landwirtschaftlicher Nutzflächen ist mit landwirtschaftlich spezifischen Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen zu rechnen. Diese werden hervorgerufen durch den landwirtschaftlichen Verkehr auf den Straßen sowie durch die Bearbeitung der landwirtschaftlich genutzten Flächen. Sie können jahreszeitlich und witterungsbedingt auch an Sonn- und Feiertagen sowie in den Nachtstunden auftreten (z. B. Mähdrusch, Bodenbearbeitung). Die Immissionen sind unvermeidbar, im ländlichen Raum ortsüblich und müssen von den Anwohnern toleriert werden.
  14. Biotoptypen: Im Plangebiet befinden sich folgende Biotoptypen: versiegelte Flächen mit Zier- und Nutzgärten, Feld- und Waldwege, lebensraumtypischer Wald, lebensraumtypische Wallhecke, lebensraumtypische Hecken und lebensraumtypische Einzelbäume.
  15. Biologische Vielfalt Rote-Liste-Pflanzen- und Tierarten: Im Rahmen einer Erfassung der Brutvögel im Jahre 2021 (IPW 2022) konnte im Bereich einer etwa 200 m östlich des Plangebietes gelegenen Hofstelle mit angrenzendem Streuobstbestand ein Brutverdacht der im Weserberglang stark gefährdeten Vogelart Steinkauz festgestellt werden. Weiterhin wurden in diesem Bereich die in NRW gefährdete Rauchschwalbe (Brutverdacht) und der in NRW gefährdete Star (Brutnachweis) nachgewiesen. Für den im Weserberglang stark gefährdeten Bluthänfling gelang zumindest eine Brutzeitfeststellung nördlich des Plangebietes, aus dieser Brutzeitfeststellung ließ sich jedoch noch kein Brutrevier ableiten. Die im Weserbergland gefährdete Türkentaube wurde mit jeweils einem Brutverdacht im westlich des Plangebietes gelegenen Siedlungsbereich sowie im Bereich der östlich gelegenen Hofstelle erfasst.
  16. Biologische Vielfalt Fledermäuse: Bei der Erfassung der Fledermäuse (ECHOLOT 2022) erfolgten Nachweise für die in NRW stark gefährdeten Arten Breitflügelfledermaus und Großes Mausohr sowie für das in Deutschland gefährdete Braune Langohr. Darüber hinaus wurde die Artengruppe Bartfledermaus festgestellt (Kleine Bartfledermaus: in NRW gefährdet; Große Bartfledermaus: in NRW stark gefährdet).
  17. Faunistische Funktionsbeziehungen / Faunapotential / Artenschutzrechtlich relevante Arten: Im Ergebnis der Brutvogel-Erfassung lässt sich festhalten, dass im Untersuchungsgebiet insgesamt 40 Vogelarten nachgewiesen wurden. Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass das Plangebiet selbst insgesamt eine geringe bis mittlere Bedeutung, der Bereich der Hofstelle inkl. angrenzender Streuobstwiese im östlichen Teil des Untersuchungsgebietes dagegen eine mittlere bis hohe Bedeutung für Brutvögel aufweist. Bei der Erfassung der Fledermäuse erfolgten Nachweise für die Zwergfledermaus, die Mückenfledermaus, die Rauhautfledermaus, den Großen Abendsegler, den Kleinabendsegler, die Breitflügelfledermaus, das Große Mausohr, die Fransenfledermaus, die Wasserfledermaus, die Artengruppe Bartfledermaus und die Gattung Langohrfledermaus (hier: Braunes Langohr).
  18. Fläche: Bei dem Plangebiet handelt es sich derzeitig überwiegend um landwirtschaftlich (Ackerbau) sowie baulich genutzte Flächen (v.a. Wohnbebauung), die sich am Rand der Siedlung Hollenbergs Hügel befinden.
  19. Boden: Die Sichtung des GEOportal.NRW4 (Bodenkarte von NRW 1:50.000) hat ergeben, dass im Plangebiet vor allem die Bodentypen „Pseudogley“ und „Braunerde-Parabraunerde“ anstehen. Im Südwesten ist geringfügig der Bodentyp „Gley“ ausgewiesen.
  20. Wasser: Oberflächengewässer: Oberflächengewässer sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden. Grundwasser: Im GEOportal.NRW5 (Bodenkarte von NRW 1:50.000) wird überwiegend die Grundwasserstufe 0 (ohne Grundwasser) und geringfügig die Grundwasserstufe 2 (mittel – 4 bis 8 dm) angegeben. Die ökologische Feuchtestufe wird als „sehr frisch“ (Bereich Braunerde-Parabraunerde), „mäßig wechselfeucht“ (Bereich Pseudogley) und „feucht“ (Bereich Gley) abgebildet.
  21. Klima und Luft: Das Plangebiet selbst liegt am Siedlungsrand und kennzeichnet sich durch eine ackerbauliche und wohnbauliche Nutzung sowie einen waldartigen Gehölzbestand im Norden des Plangebietes. Freilandbiotope wie die Ackerfläche dienen der Produktion von Kaltluft. Kaltluftproduzierende Flächen weisen dann eine besondere Bedeutung auf, wenn sie eine gewisse Größe aufweisen und die Kaltluft in thermisch belasteten Bereichen (große Siedlungsflächen mit hohen Versiegelungsgraden) temperaturausgleichend wirken kann. Hierzu muss die Kaltluft über Abflussbahnen zu den Wirkräumen transportiert werden. Bei dem Plangebiet und seinem näheren Umfeld handelt es sich jedoch aufgrund der Lage im ländlich geprägten Raum um keinen thermisch belasteten Siedlungsbereich. Die im Plangebiet vorhandenen bewaldeten Flächen bzw. Gehölzflächen dienen der Produktion von Frischluft bzw. haben eine gewisse lufthygienische Wirkung.
  22. Landschaft: Die Landschaftsbildeinheit umfasst den größten Teil der schwachwelligen Schafbergplatte, die durch mehrere parallel nach Nordnordosten verlaufende Bachtäler, deren Oberläufe kerbtalartig eingetieft sind, gegliedert ist. Das Gebiet ist durch eine strukturreiche, kleingegliederte Agrarlandschaft mit recht hohem Grünlandanteil, kleinen Waldgebieten und zahlreichen Hofgruppen gekennzeichnet. Das Plangebiet selbst ist von seiner Lage am Ortsrand im Übergang zur Offenlandschaft sowie nördlich gelegenen bzw. angrenzenden Waldbereichen geprägt. Am westlichen Rand des Plangebietes sowie im nördlichen Bereich sind Wohngrundstücke und eine Kindertagesstätte vorhanden. Im nördlichen Plangebietsteil besteht ein älterer waldartiger Gehölzbestand, der als Bestandteil der Kindertagesstätte als Spielplatz genutzt wird. Entlang der östlichen und südlichen Plangebietsgrenze verläuft eine Heckenstruktur, die die im Plangebiet gelegene Ackerfläche einrahmt. Diese Gehölzbestände, insbesondere der lineare Gehölzbestand am östlichen und südlichen Plangebietsrand, nehmen eine strukturierende respektive prägende Funktion in Bezug auf das Landschafts- bzw. Ortsbild ein.
  23. Kultur- und sonstige Sachgüter: Die im Plangebiet vorhandenen Bebauungen sind als Sachgüter anzusehen. Das Vorkommen weiterer Sachgüter sowie von Kulturgütern im Plangebiet ist nicht bekannt.
  24. Natura 2000: Eine Sichtung des GEOportal.NRW10 hat ergeben, dass sich das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet (FFH-Gebiet „Permer Stollen“; Objektkennung: DE-3713-305) ca. 2,5 km in südlicher Richtung befindet. Aufgrund dieser Distanz und der Art des Vorhabens sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele dieses FFH-Gebietes oder anderer Natura 2000-Gebiete zu erwarten.
  25. Wechselwirkungen: Innerhalb des Plangebietes kommen keine Biotop- oder Umweltkomplexe mit besonderer Empfindlichkeit oder Bedeutung vor. Daher wird die Planung zwar aufgrund der zu erwartenden Neuversiegelung zu Auswirkungen in allen Schutzgutbereichen führen, erhebliche nachteilige Auswirkungen im Bereich komplexer schutzgutübergreifender Wechselwirkungen werden durch die Planung aber nicht bedingt.
  26. Anfälligkeit für schwere Unfälle: Die Fläche wird derzeitig landwirtschaftlich, wohnbaulich und als Kindertagesstätte genutzt, daher ist keine Relevanz für von der Fläche ausgehende Unfälle gegeben. Im näheren und weiteren Umfeld sind derzeitig keine Betriebe oder Anlagen bekannt, die als Störfallbetrieb im Sinne der 12. BImSchV / KAS 18 einzustufen sind. Gefährdungen durch Hochwasser sind nicht zu erwarten, da das Plangebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten liegt und in den vorliegenden Hochwassergefahren- bzw. –risikokarten keine Darstellungen getroffen sind.
  27. Zusammenfassende Auswirkungsprognose: Von der Planung sind eine Ackerfläche und in geringem Maße Gehölzstrukturen im Bereich der westlich gelegenen wohnbaulich genutzten Grundstücke betroffen. Die Überplanung des Biotoptypen-Bestandes führt allgemein zu einem Verlust von Lebensraum für Pflanzen und Tiere und ist somit als erheblicher Eingriff für das Schutzgut Tiere und Pflanzen einzustufen. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen verbleiben jedoch keine erheblich nachteiligen Auswirkungen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 94 „Hollenbergs Hügel II“ liegt einschließlich Begründung, Artenschutzbeitrag und Bodengutachten und Fachgutachten, und den verwendeten DIN-Normen in der Zeit vom 20.02.2023 bis einschließlich 24.03.2023 im Rathaus, Große Straße 13, 49492 Westerkappeln, Zimmer 17, während der Öffnungszeiten für jedermann zur Kenntnis öffentlich aus.

Die Öffnungszeiten der Gemeinde Westerkappeln lauten:

montags, dienstags, donnerstags, freitags         08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

montags bis mittwochs                                       14:00 Uhr bis 15:30 Uhr

donnerstags                                                        14:00 Uhr bis 17:30 Uhr

Die Öffentlichkeit wird damit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Standortes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet; ihr wird somit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung innerhalb der Frist gegeben.

Nur fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen finden bei der Prüfung Berücksichtigung. Ein Normenkontrollantrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO, in der Fassung vom 19.03.91 zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31.08.2013) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Westerkappeln, den 11.01.2023

Gemeinde Westerkappeln

Die Bürgermeisterin

Annette Große-Heitmeyer

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ANSCHRIFT/KONTAKT

Gemeinde Westerkappeln
Große Str. 13
49492 Westerkappeln
Telefon:
05404 887 - 0
Fax:
05404 887 - 77
E-Mail:
info@westerkappeln.de
DE-Mail: info@westerkappeln.de-mail.de
Reinhildis

ÖFFNUNGSZEITEN

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
08:00 - 12:30 Uhr
Montag - Mittwoch
14:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag
14:00 - 17:30 Uhr
jobcenter
dienstags geschlossen

*Montag und Donnerstag Zutritt ohne
Terminvergaben möglich.

 
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