Unnötige Verzögerungen für Bürger*innen vermeiden
Mit dem Corona-Virus infizierte Personen erhalten keine Ordnungsverfügung mehr - auch Entisolierung erfolgt selbstständig
Das aktuelle Corona-Infektionsgeschehen hat die Region fest im Griff. Immer weiter steigende Zahlen von Covid-19-Infizierten führen beginnend mit der Datenübermittlung an den und vom Kreis Steinfurt über die Kommunen zu immer länger werdenden Bearbeitungszeiten.
Um dem entgegenzusteuern und die Einschränkungen für die Bürgerinnen und Bürger unter den gegebenen Umständen so gering wie möglich zu halten, und zeitliche Verzögerungen so weit wie möglich zu vermeiden, hat das Land Nordrhein-Westfalen mit Paragraph 14 der aktuellen Corona-Test- und Quarantäneverordnung des Landes einen Weg geschaffen, den jetzt auch die Gemeinden Westerkappeln und Lotte gemeinsam mit dem Kreis Steinfurt gehen wollen.
Wenn das Ergebnis eines PCR-Tests oder das Ergebnis eines Schnelltests einer Teststelle auf das Corona-Virus positiv ist, ist die infizierte Person verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt des positiven Testergebnisses auf direktem Weg in häusliche Isolierung zu begeben.
Ab sofort gilt: Infizierte Personen und deren Haushaltsangehörige erhalten keine Ordnungsverfügung mehr durch die Ordnungsbehörde. Auch das Ende der Isolierung bedarf keiner behördlichen Anordnung, sondern erfolgt selbstständig durch die Bürgerinnen und Bürger nach den Regelungen der Corona-Test- und Quarantäneverordnung NRW, also nach sieben Tagen mit Freitestung. Ohne Testung endet sie nach zehn Tagen.
Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen von infizierten Personen müssen sich in Quarantäne begeben, es sei denn, sie sind geboostert oder frisch genesen bzw. frisch doppelt-geimpft (maximal 90 Tage darf die zweite Impfung zurückliegen). Infizierte Personen müssen ihre engen Kontaktpersonen außerhalb ihres Haushalts selbstständig kontaktieren. Diese sollen sich dann „bestmöglich isolieren“ und sich testen lassen. Nur noch in Einzelfällen wird die Ordnungsbehörde ggbfs. tätig werden. Eine ausdrückliche behördliche Anordnung der zuständigen Behörde für den Einzelfall geht den Regelungen der Corona-Test-Quarantäne-Verordnung immer vor und ist stets zu beachten.
Wer in seiner Corona-Warn-App eine rote Warnmeldung mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ erhält, also Kontakt mit einer/einem positiv Getesteten hatte, hat keinen Anspruch mehr auf einen kostenlosen PCR-Test, ist aber aufgefordert, unverzüglich einen Schnelltest in einer Teststelle vornehmen zu lassen und sich bis zum Vorliegen des negativen Ergebnisses abzusondern, unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, zu vermeiden und die Hygieneschutzmaßnahmen und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einzuhalten.
Positiver Test bedeutet sofortige Pflicht zur Isolation
Fragen und Antworten zu Corona-Regelungen
Zu wichtigen Fragen in Bezug auf das Corona-Virus sind hier einige Antworten zusammengetragen.
Was zu tun ist…
…wenn meine Corona-Warn-App rot ist: Eine rote Warnmeldung bedeutet nicht automatisch eine Corona-Infektion. Diese Warnung weist nur auf die Begegnung mit einem mindestens Menschen hin, der in den zurückliegenden zwei Wochen eine positive Testung in seine Corona-App eingetragen hat. Es wird darin nicht zwischen Geimpften, Ungeimpften und Genesenen unterschieden. Ist die Warnung über ein erhöhtes Infektionsrisiko erfolgt, haben Betroffene Anspruch auf einen kostenlosen Corona-Test, nicht aber auf eine PCR-Testung. Bis das Ergebnis vorliegt, sollten Sie Kontakte reduzieren.
…wenn mein Selbsttest positiv ausgefallen ist: Sollte Ihr Selbsttest positiv ausfallen, muss ein Corona-Schnell- oder PCR-Test zur Bestätigung dieses Schnelltestergebnisses in einer Teststelle vorgenommen werden. Ein nachfolgender negativer Selbsttest hebt einen positiven ersten Selbsttest nicht auf. Bis das Ergebnis des Kontrolltests (Corona-Schnell- oder PCR-Test in einer Teststelle) vorliegt, sollten Sie sich bestmöglich absondern und Ihre Kontakte reduzieren. Schülerinnen und Schüler mit einem positiven PCR-Pool-Test sind verpflichtet, sich einer Kontrolltestung mittels Corona-Schnell- oder PCR-Test in einer Teststelle oder einem im Rahmen der Schultestung beaufsichtigten Selbsttest zu unterziehen.
…wenn mein Kontrolltest positiv ausfällt: Für Personen, die ein positives Testergebnis erhalten, gilt die sofortige Pflicht zur Isolation. Eine gesonderte Anordnung durch das Gesundheits- oder Ordnungsamt ist für die Isolierung nicht erforderlich, es genügt der Testnachweis der Teststelle - insbesondere auch für Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls zur Vorlage beim Arbeitgeber. Damit die Kontaktaufnahme zu positiv getesteten Personen zügig erfolgen kann, wird gebeten, bei den Teststellen unbedingt die mobile Rufnummer sowie eine E-Mail-Adresse anzugeben. Infizierte sind verpflichtet, ihre engen Kontakte der letzten zwei Tage vor Symptombeginn oder Testabstrich eigenständig zu informieren. Eine gesonderte Information durch das Gesundheitsamt oder eine gesonderte behördliche Anordnung erfolgt nicht mehr (§ 14 Abs. 3 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung NRW). Zur Vorlage – z.B. beim Arbeitgeber – genügt das positive Testergebnis der Teststelle. Personen mit positivem Testergebnis sind dazu verpflichtet ihre engen Kontaktpersonen, zu denen in den letzten zwei Tagen vor der Durchführung des Tests und bis zum Erhalt des Testergebnisses ein enger persönlicher Kontakt bestand, unmittelbar zu informieren.
…wenn ich nicht weiß, was genau häusliche Absonderung bedeutet: Häusliche Absonderung heißt,
• direkter Rückzug in die eigene Wohnung, das eigene Haus oder die Unterkunft.
• kein Verlassen der Unterkunft während der Absonderung, auch nicht zum Einkaufen oder zum Ausführen eines Hundes. Das müssen nun andere erledigen.
• Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Unterkunft müssen strikt vermieden werden.
• Kontakte zu anderen, nicht in der Absonderung befindlichen Menschen innerhalb der Unterkunft sind nur in Ausnahmefällen zulässig (zum Beispiel bei Betreuungsbedarf). Dann müssen wichtige Verhaltensregeln eingehalten werden, wie das Tragen möglichst einer FFP2-Maske mindestens einer medizinischen Maske, gute Handhygiene und ausreichendes Lüften in den Räumen.
• Der eigene Garten, der Balkon oder eine Terrasse dürfen genutzt werden – aber nicht, um andere Menschen zu treffen.
• Die Wohnung darf nur für einen Test oder für notwendige Arztbesuche verlassen werden. Dabei ist es sehr wichtig, die Verhaltensregeln einzuhalten (Abstand halten, Hygieneregeln beachten, möglichst FFP2-Maske, mindestens medizinische Maske tragen).
• Treten in der Quarantänezeit (Haushaltsangehörige oder offizielle Kontaktpersonen) Symptome auf, ist unverzüglich ein Test vorzunehmen.
…wenn ich nicht weiß, wer als enge Kontaktperson gilt: Ein erhöhtes Infektionsrisiko liegt beispielsweise vor, wenn sich die Kontaktpersonen länger als zehn Minuten ohne adäquaten Maskenschutz im Nahfeld (weniger als 1,50 Meter Abstand) aufgehalten haben. Das gilt unabhängig von der Dauer auch für direkte Gesprächssituationen zwischen infizierter und Kontaktperson. Außerdem: Der gleichzeitige Aufenthalt von Infiziertem und Kontakt im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole, unabhängig vom Abstand für mehr als zehn Minuten, auch wenn durchgängig ein Mund-Nase-Schutz (MNS) oder FFP2-Maske getragen wurde.
…wenn mich eine enge Kontaktperson über ihre Infektion informiert: Nicht in Quarantäne müssen Kontaktpersonen…
• mit bereits erfolgter Auffrischungsimpfung („Booster“) - als geboostert gilt man unmittelbar nach der dritten Impfung, auch mit jeglicher vorangegangener Kombination mit dem COVID-19-Impfstoff "Johnson&Johnson"
• mit doppelter Impfung, bei denen die zweite Impfung mehr als 14, aber weniger als 90 Tagen zurückliegt
• die genesen und geimpft sind (mittels PCR-Test nachgewiesene COVID-19-Infektion, davor oder danach mindestens eine Impfung)
• die genesen sind, bei denen der die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 27, aber weniger als 90 Tage zurückliegt.
Wer jedoch diesen Kategorien nicht zugeordnet werden kann, muss sich für zehn Tage (mit der Möglichkeit zur Freitestung nach sieben Tagen) in Quarantäne begeben. Treten bei betroffenen Kontaktpersonen innerhalb der ersten zehn Tage nach dem Kontakt Symptome auf, müssen sich diese unmittelbar einem Test unterziehen und sich in Isolation begeben.
…wenn ich ein Schüler oder ein Kind, das ein Angebot der Kindertagesbetreuung besucht, bin: Kinder und Schüler als Kontaktperson können die Quarantäne nach fünf Tagen mit einem negativen PCR- oder Schnelltest einer Teststelle verlassen.
…wenn ich wissen will, wie ich meine Quarantäne oder Isolation nach dem vorgegebenen Zeitraum wieder verlassen kann? Allgemein kann eine Isolation von Infizierten und Quarantäne von Kontaktpersonen nach sieben Tagen mit einem negativen PCR-Test, einem PCR-Test mit einem CT-Wert über 30 oder einem negativen Schnelltest in einer Teststelle beendet werden, sofern Sie seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Wichtig ist, dass das Testergebnis den Namen, das Geburtsdatum sowie das Testergebnis enthalten muss. Ein Screenshot aus der Corona-Warn-App ist nicht ausreichend. Ohne vorherige Testung ist die Isolation bzw. Quarantäne erst nach zehn Tagen beendet.
…wenn ich wissen will, wo ich mich zur Beendigung von Isolation und Quarantäne freitesten lassen kann: Für den Schnelltest kann ein Termin bei einer ärztlichen Praxis oder Teststelle vereinbart werden. Eine Liste der aktuellen Teststellen finden Sie auf der Homepage des Kreises Steinfurt.