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Anmeldung der Eheschließung

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Die Eheschließung ist beim Standesamt anzumelden, in dessen Bereich mindestens einer der Eheschließenden den Wohnsitz hat. Für die Anmeldung Ihrer Eheschließung stimmen Sie bitte einen Termin mit uns ab. Dadurch werden unnötige Wartezeiten vermieden.

Grundsätzlich müssen die Eheschließenden persönlich im Standesamt vorsprechen. Ist einer der Eheschließenden verhindert, kann er den anderen Eheschließende schriftlich ermächtigen. Ausnahmsweise, wenn beide Eheschließenden aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden. Welches Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Heiratswilligen ab. Haben die Eheschließenden unterschiedliche Wohnsitze, können sie sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Ehe anmelden wollen.

Die Zuständigkeit ist jedoch nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann in jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden.

Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit der Standesbeamte feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit). Der Standesbeamte muss dazu einige Fragen an die Heiratswilligen stellen.

''Sind Sie schon 18 Jahre alt?"
Beide Eheschließenden müssen volljährig sein. 

''Waren Sie schon verheiratet?''
Die frühere Ehe muss durch Tod, Scheidung oder sonstige gerichtliche Aufhebung aufgelöst sein. Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so gilt: Eine Auslandsscheidung ist in der Regel nur wirksam, wenn sie durch die zuständige Landesjustizverwaltung ausdrücklich anerkannt wurde. Ausnahmen gelten nur, wenn die Ehe im Heimstaat beider Ehegatten geschieden worden ist und keiner der Ehegatten deutschem Recht untersteht. Eine Anerkennung ist auch dann nicht erforderlich, wenn ein Gericht oder eine Behörde eines Staates der EU, ausgenommen Dänemark entschieden hat und die Entscheidung ab dem 1. März 2001 ergangen ist. Soweit eine Anerkennung erforderlich ist empfiehlt es sich, rechtzeitig den erforderlichen Antrag zu stellen, weil die Bearbeitung eine gewisse Zeit erfordert und unter Umständen weitere Unterlagen beschafft werden müssen. Bei der Antragstellung ist das Standesamt, bei dem die neue Ehe geschlossen werden soll, gerne behilflich. Wurde die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils einmal von einer Landesjustizverwaltung ausgesprochen, so ist sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

''Sind Sie in gerader Linie miteinander verwandt? Oder sind Sie Voll- oder Halbgeschwister?''
In diesen Fällen ist eine Ehe ausgeschlossen.

''Sind Sie das Adoptivkind des anderen?''
In diesem Fall müsste zuerst die Adoption aufgehoben werden.

''Sind Sie Ausländer?''
Ausländer müssen ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen. Ist das nicht möglich, muss eine Befreiung durch den Präsidenten des in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Oberlandesgerichts beigebracht werden. Bitte setzen Sie sich vorab mit dem Standesamt in Verbindung.

Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann der Standesbeamte die Ehefähigkeit der Eheschließenden feststellen und einen konkreten Termin für die Eheschließung vereinbaren.


 

Fristen

Die Anmeldung der Eheschließung darf frühestens 6 Monate vor dem Eheschließungstermin erfolgen. Grundsätzlich bestehen keine Fristen für die Anmeldung der Eheschließung. Da aber meist ein bestimmter Hochzeitstermin gewünscht wird, ist es ratsam, sich beim zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob der gewünschte Termin frei ist und bis wann die Eheschließung angemeldet werden muss. Außerdem ist zu bedenken, dass die Beschaffung der notwendigen Papiere Zeit in Anspruch nehmen kann.
 

Benötigte Unterlagen


Beide Partner sind ledig, volljährig und besitzen zudem die deutsche Staatsangehörigkeit. In diesem Fall werden folgende Unterlagen benötigt

  • Personalausweis oder Reisepass beider Partner
  • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister
  • Erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde

Wer schon verheiratet war benötigt darüber hinaus

  • Eheurkunde mit Auflösungsvermerk oder einen aktuellen Auszug aus dem Ehergister der Vorehe
  • Scheidungsurteil
  • Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten

Bei vorheriger Eheschließung im Ausland und eventuell dortiger Scheidung erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Standesamt nach den erforderlichen Urkunden und Unterlangen. Sofern ausländische Scheidungsurteile in Deutschland noch anerkannt werden müssen, erhalten Sie auch hierzu Informationen von Ihrem Standesamt.

Für gemeinsame Kinder werden Geburtsurkunden oder beglaubigte Abschriften aus dem Geburtsregister benötigt, wenn die Kinder nicht in Westerkappeln geboren sind.



FD 30 Ordnung
FD 30 Ordnung

Gebühren:

Gebühr
Prüfung der Ehefähigkeit für Deutsche40,00 €
Prüfung dern Ehefähigkeit, wenn ausländisches Recht zu beachten ist66,00 €
Trautermine an Samstagen, zusätzlich66,00 €

Formulare

Vollmacht zur Anmeldung einer Eheschließung
leer

Kontakte:

Frau Bittner
05404 887-120
E-Mail senden

Seitenfuss

ANSCHRIFT/KONTAKT

Gemeinde Westerkappeln
Große Str. 13
49492 Westerkappeln
Telefon:
05404 887 - 0
Fax:
05404 887 - 77
E-Mail:
info@westerkappeln.de
DE-Mail: info@westerkappeln.de-mail.de
Digitale Rechnung: e-rechnung@westerkappeln.de
Reinhildis

ÖFFNUNGSZEITEN

ohne Terminvereinbarung
montags        08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr 
donnerstags  08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr

mit Terminvereinbarung
dienstags      08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr
mittwochs                                   14:00 - 15:30 Uhr
freitags          08:00 - 12:30 Uhr

Mittwochs bleibt das Rathaus am Vormittag geschlossen.


 
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